§ 1 Die Freie Wählergemeinschaft Barmstedt (FWB) ist eine Vereinigung von Barmstedter Bürgern
und Bürgerinnen, die bereit sind, das öffentliche Leben im Dienste des Allgemeinwohls,
insbesondere in der Stadt Barmstedt, auf der Grundlage der freiheitlich demokratischen
Grundordnung des GG mit zu gestalten. Der Zweck der FWB ist als nicht rechtfähiger Verein
ausschließlich darauf gerichtet, durch Teilnahme an Wahlen mit eigenen Wahlvorschlägen auf
Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.
§ 2 Die Freie Wählergemeinschaft Barmstedt hat ihren Sitz in Barmstedt (Holstein).
§ 3 Mitglied der Freien Wählergemeinschaft Barmstedt können alle Einwohner der Stadt Barmstedt
werden, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie die bürgerlichen Ehrenrechte und
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen. Der Eintritt ist schriftlich beim
Vorsitzenden zu erklären. Eine Mitgliedschaft in der FWB ist nicht möglich, wenn gleichzeitig eine
Mitgliedschaft in einer politischen Partei besteht.
Über Ausnahmen bezüglich des Wohnortes und des Alters entscheidet im Einzelfall der
Vorstand.
§ 4 Die Mitgliedschaft endet
1. durch Tod.
2. durch eine beim Vorsitzenden einzureichende schriftliche Austrittserklärung.
3. durch Ausschluss auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
4. durch Beitritt in eine politische Partei. In diesem Fall bedarf es weder eines
Ausschlusses noch eines sonstigen Beschlusses durch die
Mitgliederversammlung.
§ 5 Die Mitgliederzahl der FWB muss mindestens 10 Personen betragen.
§ 6 Die Organe der FWB sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. die FWB-Fraktion im Rathaus bzw. die gewählten Stadtvertreter der FWB.
§ 7 Die Mitgliederversammlung ist zuständig
1. für die Beschlussfassung über alle die FWB berührende Angelegenheiten von
grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere die Richtlinien örtlicher
Kommunalpolitik und die Aufstellung von Wahlkandidaten.
2. für die Entgegennahme der Jahresberichte und die Entlastung des Vorstandes.
3. für die Wahl des Vorstandes.
4. für die Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten.
5. für die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Umlagen und Gebühren.
6. für den Ausschluss von Mitgliedern aus der FWB.
7. für die Wahl von Ehrenmitgliedern.
8. für die Auflösung der Wählergemeinschaft.
Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden einberufen. Dieser ist zur Einberufung
verpflichtet, falls mindestens 20 Mitglieder der FWB eine Mitgliederversammlung schriftlich bei
ihm beantragen. Sie hat dann innerhalb von zwei Wochen stattzufinden.
In einem Geschäftsjahr sollen in der Regel vier Mitgliederversammlungen stattfinden, wobei eine
Versammlung auf jeden Fall im ersten Quartal des Kalenderjahres vorgeschrieben ist. Auf dieser
Versammlung werden die Vorjahresberichte des Vorsitzenden, des Kassenwartes und der
Kassenprüfer entgegengenommen. Es werden in Jahren mit ungerader Jahreszahl der
Vorsitzende, der Kassenwart, der Pressewart, die Beisitzer und ein Kassenprüfer, in Jahren mit
gerader Jahreszahl die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftwart und ein
Kassenprüfer gewählt. Die Wahlzeit beträgt somit zwei Jahre. Unmittelbare Wiederwahl eines
Kassenprüfers ist nicht möglich.
Mitglieder, die sich um die Belange der FWB und der Stadt Barmstedt besonders verdient
gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft befreit von der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge.
Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Mitglieder anwesend sind.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Schriftführer zu
unterzeichnen. Wahlen und Beschlüsse erfolgen, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt,
offen mit einfacher Mehrheit. (Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag abgelehnt). Auf Antrag eines
anwesenden Mitgliedes hat eine geheime Abstimmung zu erfolgen. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
§ 8 Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzenden
2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
3. Kassenwart
4. Schriftwart
5. Pressewart
6. Weiterhin kann der Vorstand um bis zu zwei Beisitzer erweitert werden.
Zusätzlich gehören kraft ihres Amtes, also ohne Wahl durch die Mitgliederversammlung, mit
vollem Stimmrecht folgende Personen dem Vorstand an:
7. Der Vorsitzende der Stadtvertretung (Bürgervorsteher), sofern er der FWB
angehört.
8. Der Fraktionsvorsitzende der FWB-Fraktion bzw. der FWB-Sprecher in der
Stadtvertretung.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
gebunden.
Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Kassenwart.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
§ 9 Die Kassen- und Rechnungsführung ist per 31.12. jeden Jahres durch zwei Kassenprüfer zu
prüfen. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 10 Die FWB-Fraktion bzw. die gewählten Stadtvertreter vertreten die FWB in der
Stadtvertreterversammlung. Sie sollen dabei nach Möglichkeit die Richtlinien der
Kommunalpolitik, wie sie von der Mitgliederversammlung beschlossen sind, befolgen. An
irgendwelche Weisungen sind sie jedoch nicht gebunden. Sie haben nach ihrem freien Ermessen
und ihrem eigenen Gewissen zu entscheiden. Die gewählten Stadtvertreter wählen ihren
Fraktionsvorsitzenden und den Stellvertreter.
§ 11 Die FWB kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (3/4 Mehrheit) aufgelöst werden,
sofern die Hälfte der eingetragenen Mitglieder anwesend ist und allen Mitgliedern ein
entsprechender Tagesordnungspunkt mindestens 3 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt wird.
Hat die Mitgliederversammlung die Auflösung der FWB beschlossen, fällt das noch vorhandene
Vermögen der FWB an einen oder mehrere durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden
gemeinnützige Barmstedter Vereine.
§ 12 Satzungsänderungen können nur durch die im 1. Quartal des Jahres einberufene
Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ein
entsprechender Tagesordnungspunkt ist mindestens 3 Wochen vorher schriftlich anzukündigen.
Der §11 dieser Satzung (Auflösung der FWB) kann nur mit dem unter §11 beschriebenen
Verfahren geändert werden.
§ 13 Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Mittel werden insbesondere durch
Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht.
§ 14 Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen haften die Mitglieder der FWB gesamtschuldnerisch. Die
Haftung ist jedoch auf das Vermögen der FWB sowie auf die Beiträge beschränkt.
§ 15 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der FWB werden unter Beachtung der
gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über
die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Mitglieder der FWB in der Datenverarbeitung
der FWB gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Den Organen der FWB, allen Mitarbeitern und sonst für die FWB Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung
gehörenden Zwecke der FWB zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen
oder sonst zu nutzen. Die Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten
Personen aus der FWB hinaus.
§ 16 Die Satzung tritt mit dem 1. November 1977 in Kraft und ist auf der Mitgliederversammlung am
19. Juli 1977 in Barmstedt beschlossen worden.
Die Satzung wurde laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16. März 1983 neu gefasst.
Eine weitere Neufassung trat durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. März 1989 in
Kraft.
Die hier vorliegende Fassung enthält eine Änderung im § 8. Der § 8 wurde bezüglich der
Vertretungsberechtigung lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24. März 1993 um einen
Absatz ergänzt.
Die §3, §7, §10 wurden laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.11.2001 geändert
bzw. aktualisiert.
Der §7 wurde laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.11.06 geändert.
Ehrenmitgliedschaften werden zugelassen.
Die §1, §3, §7, §8, § 9, § 11, §12, §13, §14 und §15 wurden laut Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 21.03.2019 geändert bzw. neu eingefügt.
Die Änderungen sind dem Sitzungsprotokoll beigefügt.
Peter Gottschalk
Vorsitzender
Barmstedt, 21. März 2019